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Pflichtangaben auf der Rechnung 2025

Alle 14 Pflichtangaben nach §14 UStG – mit Erklärung und Beispielen. Was fehlen darf, was Pflicht ist und was Konsequenzen hat.

Alle Pflichtangaben automatisch richtig ausfüllen – mit dem kostenlosen Generator.

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Warum sind Pflichtangaben so wichtig?

Eine Rechnung mit fehlenden Pflichtangaben ist formell fehlerhaft. Das hat zwei konkrete Konsequenzen:

  • Der Empfänger kann keine Vorsteuer abziehen – ihm entstehen also Mehrkosten.
  • Das Finanzamt kann die Rechnung bei einer Prüfung beanstanden und Nachzahlungen fordern.

Fehler können zwar korrigiert werden – aber das kostet Zeit und Nerven. Besser von Anfang an alles richtig machen.

Die 14 Pflichtangaben nach §14 UStG

1

Name und Anschrift des Rechnungsstellers

Vollständiger Name (oder Firmenname) und vollständige Anschrift. Eine Postfachadresse reicht nicht.

Beispiel:

Max Muster, Musterstraße 1, 12345 Berlin

2

Name und Anschrift des Leistungsempfängers

Vollständiger Name oder Firmenname und vollständige Anschrift des Kunden.

Beispiel:

Muster GmbH, Hauptstraße 10, 10115 Berlin

3

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Entweder die Steuernummer (vom Finanzamt) oder die USt-IdNr. (vom Bundeszentralamt für Steuern). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die USt-IdNr. Pflicht.

Beispiel:

StNr: 12/345/67890 oder USt-IdNr: DE123456789

4

Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum)

Das Datum, an dem die Rechnung erstellt wurde. Nicht zu verwechseln mit dem Leistungsdatum.

Beispiel:

Berlin, 15. März 2025

5

Fortlaufende Rechnungsnummer

Eine eindeutige, fortlaufende Nummer zur Identifikation der Rechnung. Lücken erlaubt, Rückwärtszählungen verboten.

Beispiel:

RE-2025-042

6

Menge und Art der Leistung / Ware

Genaue Beschreibung was geliefert oder geleistet wurde. "Beratung" allein reicht nicht.

Beispiel:

20 Stunden Webentwicklung (React/TypeScript), März 2025

7

Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung

Das genaue Datum oder der Zeitraum, in dem die Leistung erbracht oder die Ware geliefert wurde.

Beispiel:

Leistungszeitraum: 01.03.2025 – 31.03.2025

8

Entgelt (Nettobetrag) aufgeteilt nach Steuersätzen

Der Nettobetrag ohne MwSt., getrennt nach den verschiedenen angewendeten Steuersätzen (falls mehrere).

Beispiel:

Netto: 2.000,00 € (19% MwSt.)

9

Vereinbarte Minderungen des Entgelts

Rabatte, Skonti oder Boni, die vereinbart wurden – auch wenn sie noch nicht bekannt sind, muss darauf hingewiesen werden.

Beispiel:

2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen

10

Steuersatz

Der geltende MwSt.-Satz: 19% (Regelsteuersatz) oder 7% (ermäßigt). Bei Steuerbefreiung: Hinweis auf die Befreiungsgrundlage.

Beispiel:

19% MwSt.

11

Steuerbetrag in Euro

Der konkrete MwSt.-Betrag in Euro (nicht nur der Prozentsatz).

Beispiel:

MwSt. (19%): 380,00 €

12

Hinweis auf Steuerbefreiung (falls zutreffend)

Falls keine Steuer ausgewiesen wird: Angabe der Rechtsgrundlage. Bei Kleinunternehmern: §19 UStG.

Beispiel:

Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

13

USt-IdNr. des Leistungsempfängers (bei innergemeinschaft. Lieferungen)

Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in EU-Länder: USt-IdNr. des Kunden erforderlich.

Beispiel:

USt-IdNr. Kunde: AT123456789

14

Hinweis auf Steuerschuldnerschaft (bei Reverse Charge)

Wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet: expliziter Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

Beispiel:

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§13b UStG / Reverse Charge)

Wann brauche ich welche Angaben?

SituationNötig?
Normale Rechnung in Deutschland (B2B)
Rechnung an Privatkunden (B2C)
Kleinunternehmer (§19 UStG)Kein Steuersatz/Betrag, dafür §19-Hinweis
Innergemeinschaftliche Lieferung (EU)USt-IdNr. des Empfängers Pflicht
Reverse Charge (§13b UStG)Hinweis auf Steuerschuldnerschaft Pflicht
Kleinbetragsrechnung (bis 250 € Brutto)Vereinfachte Angaben erlaubt

Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €)

Bei Rechnungen bis 250 € Brutto (§33 UStDV) sind vereinfachte Angaben erlaubt. Es reichen dann:

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz

Wichtig: Diese Vereinfachung gilt nur für den Rechnungssteller, nicht für den Empfänger beim Vorsteuerabzug.

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